Motion für Sprache als Integration

AuG: Art. 55 Finanzielle Beiträge, Abs. 1 ist folgendermassen zu ändern:

Der Bund gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge. Er unterstützt insbesondere Projekte, welche dem Erlernen einer Landessprache dienen. Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Zuständig für die Organisation von flächendeckenden Angeboten an Sprachkursen sind die Kantone.

Begründung:
Der Zweck von Artikel 2 der Bundesverfassung wird so beschrieben, dass der innere Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes gefördert werden soll. Deshalb hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden bei den Schwerpunktprogrammen in den letzten Jahren stark auf die Sprachförderung gesetzt. Das Erlernen einer Landessprache ist eine Hauptzielsetzung der erfolgreichen Integrationsförderung.

Integrationsförderung kann aber nur in die Breite wirken, wenn für ausländische Personen der einheitliche und diskriminierungsfreie Zugang zu Ressourcen und Leistungen gleichmässiger Qualität gewährleistet ist. Integrationsförderung muss von den staatlichen Institutionen mitgetragen werden, um die grossen Qualitätsunterschiede zwischen den Kantonen zu tilgen, denn diese sind nach wie vor vorhanden.

Andy Tschümperlin

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